Waffenbesitzkarte und Waffenschein

Waffenbesitzkarte und Waffenschein

Eine Waffenbesitzkarte dokumentiert die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition. Welche Arten von Waffenbesitzkarten es gibt, wer sie zu welchem Zweck beantragen kann, welche Voraussetzungen der Antragsteller erfüllen muss, lesen Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste vorab: Eine Waffenbesitzkarte berechtigt nicht zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit, dafür wird ein Waffenschein benötigt.

Beantragt werden kann eine Waffenbesitzkarte bei dem zuständigen Waffenbehörde schriftlich erfolgen. Da die Vollstreckung des Waffengesetzes in Deutschland Ländersache ist, können verschiedene Behörden in den Landkreisen oder Städten als Waffenbehörde fungieren.

Zum Erwerb einer Waffenbesitzkarte müssen vom Antragsteller im Allgemeinen fünf Voraussetzungen erfüllt werden (§ 4 WaffG). Diese umfassen:

  • Volljährigkeit
  • die persönliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG,
  • die persönliche Eignung nach § 6 WaffG,
  • den Sachkundenachweis durch erfolgreiche Prüfung nach einem Lehrgang nachweisen und
  • den Bedarf für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 14 WaffG nachweisen.

Wer als Erbe in den Besitz von Waffen kommt und diese behalten will, ist vom Sachkundenachweis befreit, erhält aber keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von Munition.

Der Erwerb einer Waffe für Sportschützen muss der Sportordnung des jeweiligen Schützenverbandes entsprechen. Für jeden genehmigten Waffentyp wird die Erlaubnis zum Munitionserwerb in die WBK eingetragen. Damit ist der Inhaber der Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz der Waffe sowie der zugelassenen Munition berechtigt.

Analog gilt für Jäger die Vorlage eines gültigen Jagdscheins.

Die grüne Waffenbesitzkarte

Die grüne Waffenbesitzkarte, auch als Standarddokument bezeichnet, benötigt der Sportschütze, der Waffenscheininhaber und der Jäger. In der grünen Waffenbesitzkarte bekommt der Sportschütze immer Voreinträge für den Erwerb eines bestimmten Waffentyps (z. B. Revolver, Kaliber .357). Der Voreintrag erfolgt bei Erteilung der WBK oder später nach schriftlichem Antrag.

Der Voreintrag besteht aus den Angaben: Art, Munitionsbezeichnung/Kaliber und dem Datum, bis zu dem der Erwerb erlaubt ist (die Gültigkeit wird erlangt durch Sieglung des Datums). Dieser Voreintrag in der Grünen-WBK ist 1 Jahr gültig. In dieser Zeit sollte der Sportschütze seine Kaufentscheidung getroffen haben.

Waffenbesitzkarte grün
Waffenbesitzkarte gelb
Waffenbesitzkarte rot

Die gelbe Waffenbesitzkarte

Anders sieht es bei der „Gelben-WBK“ (Waffenbesitzkarte für Sportschützen) aus. Diese WBK sollte gleich mit der Grünen-WBK beantragt werden. Auf der Gelben-WBK können ohne Voreintrag der zuständigen Behörde nachfolgen Waffen erworben werden:

  • Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen (z.B.: Doppelflinte, Drilling, Doppelbüchse),
  • Repetierlangwaffen mit gezogen Läufen (z.B.: K98, Unterhebelrepetierbüchse),
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition (z.B.: Contenderpistole, Silhouettenwaffe),
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen): (z.B.: Perkussionsrevolver, Doppelläufige Perkussionsbüchse, Doppelläufige Perkussionsflinte)

Bei der Gelben-WBK wird nicht gefordert das die zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Mit der Eintragung einer Waffe in der Gelben-WBK wird auch gleichzeitig der entsprechende Munitionserwerb erteilt.

Waffenbesitzkarten für schießsportliche Vereine

Dann gibt es noch ein Grüne, die Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine und jagdliche Vereinigungen. Bekannt unter Vereins-WBK. Der Verein, besser gesagt der jeweilige Vorstand, bestimmt eine verantwortliche Person, die in dieser WBK eingetragen wird. Diese Person kann nach einem Voreintrag der zuständigen Behörde, diese Waffe für den Verein erwerben.

Die rote Waffenbesitzkarte

Die Rote-WBK ist für Waffensammler oder Waffensachverständige. Eine rote WBK wird zum Beispiel für Waffensammler ausgestellt, die eine kulturhistorische Waffensammlung anlegen wollen. Ein mögliches Thema wäre: „Lang- und Kurzwaffen der J.G. Landmann Jagd- und Sportwaffen-Fabrikation und der Landmann Waffenfabrik GmbH“.

Auch Waffentypen eines Herstellers, Waffen aus einer Epoche oder Waffen mit einem definierten Anwendungsbereich (z. B. Kurzwaffen der schwedischen Polizei von 1900 bis heute) können eine kulturhistorische Sammlung begründen.

Waffenbesitzkarten für Erben

Zum Abschluss sei noch die „Erben-WBK“ und „gemeinsame-WBK“ erwähnt. Die Erben-WBK ist ohne Munitionserwerb. Die „gemeinsame-WBK“ kann Ehegemeinschaft aber auch Erbengemeinschaft sein. Es wird immer nur eine WBK auf einen berechtigten ausgestellt. Im Abschnitt „Amtliche Eintragungen“ werden die weiteren berechtigten aufgelistet.

Der Waffenschein

Ein Waffenschein erlaubt neben Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dazugehörigen Munition auch das Tragen dieser Waffe in der Öffentlichkeit. Neben den auch für die Waffenbesitzkarte notwendigen Nachweise der Sachkunde sowie der persönlichen Zuverlässigkeit muss die besondere Gefährdung des Antragstellers nachgewiesen werden. Sollte die Waffenbehörde den Bedarf für einen Waffenschein anerkennen (was bei „Normalbürgern“ praktisch nie der Fall ist), wird anschließend alle drei Jahre überprüft, ob der Bedarf noch besteht.

Kleiner Waffenschein

Eine Variante ist der sogenannte „Kleine Waffenschein“, der zu Führen von RSG (Reizgassprühgeräten) und Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen berechtigt. Der kleine Waffenschein kann wie eine Waffenbesitzkarte bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Waffenbehörde.

Einen „kleinen Waffenschein“ kann beantragen, wer

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist,
  • ausländischer Angehöriger der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte ist sowie deren Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder,
  • zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt ist,
  • Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes hat,
  • Diplomatischen Status besitzt.

Der Kleine Waffenschein berechtigt nur zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen und das entsprechende Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen dürfen in der Öffentlichkeit nur auf die Weise geführt werden, dass sie von anderen Personen nicht wahrgenommen werden können (verdecktes Führen).