Anerkennungsbescheid
Ministerium für Inneres und Sport, Mainzer Straße 136, 66121 Saarbrücken,
Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016 für
„Lehrgänge für die Verantwortliche Schießstandaufsicht mit abschließender Prüfung“.
Die Anerkennung gilt für den gesamten Bereich des Waffengesetzes.
Inhalt und Übersicht
Lehrgang für die Qualifizierung zur Aufsichtspersonen
(Standaufsicht, verantwortliche Schießstandaufsicht)
Der Gesetzgeber spricht in § 27 WaffG von den Anforderungen an das Aufsichtspersonal, in § 10 AWaffV verwendet er den Begriff „verantwortliche Aufsichtsperson“, deren Qualifizierung durch den anerkannten Schießsportverband oder durch einen staatlich anerkannten Lehrgang erfolgen kann.
Hiervon zu trennen ist die „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ nach § 27 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 10 AWaffV. Diese Aufsichtsperson erhält ihre nach § 10 Abs. 6 AWaffV erforderliche Qualifikation durch den Erwerb einer speziellen Lizenz. „Verantwortliche Aufsichtsperson“ und „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ müssen nicht identisch sein. Dies folgt aus § 10 Abs. 5 AWaffV, wonach die gemäß § 27 Abs. 3 WaffG „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ lediglich auf der Schießstätte – mit dem Recht des jederzeitigen Eingriffs – anwesend sein muss.
Demgegenüber muss die „verantwortliche Aufsichtsperson“ das Schießen ständig beaufsichtigen. Allerdings können in einer Person beide Voraussetzungen bei entsprechender Qualifikation gegeben sein.
Voraussetzungen für die „verantwortliche Aufsichtsperson“ als verantwortliche Schießstandaufsicht sind:
• Volljährigkeit,
• Zuverlässigkeit,
• persönliche Eignung,
• sachkundig.
Die verantwortliche Aufsichtsperson auf Schießstätten wo mit Feuerwaffen (§ 2 BeschG) geschossen wird muss zusätzlich eine Waffensachkunde nach § 7 WaffG nachweisen.
Erforderliche Qualifizierung für „Verantwortliche Schießstandaufsichten“
- Voraussetzungen für den Betrieb einer Schießstätte (Schießstandrichtlinien BMI)
- Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
- Altersgrenzen
- Aufgaben der Aufsicht nach § 11 AWaffV
- Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte
- Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte
- Versicherungsfragen
- Verhalten bei Unfällen
Lehrgangsvoraussetzungen
Die Beherrschung der deutschen Sprache (unsere Lehrgangs- und Prüfungsmaterialien sind ausschließliche in Deutsch verfügbar und die Lehrgangssprache ist ebenfalls deutsch) ist erforderlich.
Zum Lehrgangsbeginn sind vorzulegen:
• Mitglied in einem Schießsport betreibenden Verein (Wettkampfpass oder ähnliches)
• Das 18. Lebensjahr vollendet (Personalausweis)
Lehrgangsziel
Erhalt der Qualifizierungsbescheinigung. Über die Bestellung als „verantwortliche Aufsicht“ entscheidet der jeweilige Schießstandbetreiber (Vereinsvorsitzender).
Lehrgangstermine
- 10. Mai 2026
- 18. Oktober 2026
Gerne kommen wir auch zu Ihnen in den Verein. Einfach anfragen.
Die Voraussetzungen dafür sind, dass Sie über einen Schulungsraum mit entsprechender Bestuhlung und Tischen, eine Leinwand und einen funktionierenden Beamer verfügen und dies für die Schulung bereitstellen.
Lehrgangsgebühren, Adresse und Anfahrt
Eintägig, Sonntag, 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr, fünf Ausbildungsstunden mit schriftlicher Prüfung; 99,- EUR inkl. 19% MwSt.
Anschrift und Navigationsadresse:
Pirminiusstraße 58,
66453 Gersheim, OT Walsheim, Saarland.
Aus Richtung Kaiserslautern
- A6 bis Ausfahrt Homburg
- B423 in Richtung Blieskastel
- Im Kreisverkehr Webenheim auf L105
- In Gersheim links auf L201 bis Walsheim.
Aus Richtung Saarbrücken
- A6 bis Ausfahrt Fechingen,
- L107 bis Ormesheim,
- Abbiegen auf L237
- am Ende der Straße rechts auf auf B423 abbiegen
- nach 500m links auf L231,
- am Ende der Straße rechts auf L 105 in Richtung Gersheim,
- in Gersheim links auf L201 bis Walsheim




