Gutachten für Waffensammler

Waffen sammeln – Das müssen Sie wissen

Ein Urtrieb der Menschheit ist das Sammeln. Im Gegensatz zu anderen Urtrieben die im Laufe der Zeit verkümmert sind, ist er nach wie vor in jedem Mensch verankert. Er wird auch heute noch in den unterschiedlichsten Varianten betrieben. Dabei nehmen gerade Sammlungen in privater Hand einen hohen Anteil an der Darstellung der kulturhistorischen Zusammenhänge ein.

Bewahrer des kulturellen Gutes sich auch Waffen- und Munitionssammler. Sammler betrachten Waffen und Munition in erster Linie als technisch-historische Zeugnisse und erst in zweiter Linie bzw. im Zusammenhang mit der Sammeltätigkeit als Gegenstände zum Schießen.

Waffen- und Munitionssammler decken die Fachbereiche wie „Kultur“, „Geschichte“ bis hin zur „Forschung“ ab. Dies dokumentieren Sie nachweislich durch Fachartikeln, Fachbüchern, Fachvorträgen und Ausstellungen. Neben Waffe bzw. Munition sind beim Sammler oftmals auch die mit diesen verbundenen und durch sie dokumentierten technischen Lösungen bis hin zu ethisch-moralischen Umstände von besonderem Interesse.

Für den Sammler ist also nicht das Sammelgut allein von Interesse, sondern auch die durch sie repräsentierte geschichtliche Epoche, der Stand der Technik oder auch die politische Entwicklung.

Waffen sammeln – Waffenrechtliche Bestimmungen

Auch für den Sammler gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse der §§ 4 bis 8 WaffG: Gemeint sind die Zuverlässigkeit, Eignung, Mindestalter, Sachkunde und das Bedürfnis.
Der Nachweis eines Bedürfnisses (§ 8 WaffG) ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als … Waffen- oder Munitionssammler, … und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler wird in § 17 WaffG konkret ausgeführt:

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

Das Merkmal einer Sammlung ist nicht bereits durch das bloße Anhäufen von Waffen oder Munition erfüllt. Auch reicht ein unbestimmtes, nur globales Sammlungsziel nicht aus. Erforderlich ist eine bestimmte Thematisierung und entsprechende Systematisierung, die aus den Einzelstücken ein geordnetes Ganzes entstehen lässt.

Waffen sammeln mit System

Waffensammler sind nach dieser gesetzlichen Vorgabe Personen, die eine kulturhistorische bedeutsame Waffensammlung neu anlegen oder eine bereits vorhandene Sammlung erweitern und vervollständigen wollen.

Waffen sammeln, mögliches Thema: Beretta Selbstladepistolen
Sammlung nach Hersteller und Waffentyp, hier: Selbstladepistolen der Firma Beretta. (Foto: abbrica d’Armi Pietro Beretta S.p.A.)

Waffensammlungen im Sinne des Gesetzgebers sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen, die aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen.

Kulturhistorische Bedeutung kommt einer Sammlung zu, wenn sie über eine „geschichtlich-kulturelle Aussagekraft“ verfügt, sie also einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens enthält.

Die erforderliche Thematisierung und Systematisierung des Sammlungsgutes muss bewirken, dass dadurch die zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung gekennzeichnet werden. Auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung kann das Prädikat „kulturhistorisch bedeutsam“ erhalten.

Beispiele für eine kulturhistorisch bedeutsame Waffensammlung:

  • Lang- und Kurzwaffen der J.G. Landmann Jagd- und Sportwaffen-Fabrikation und der Landmann Waffenfabrik GmbH
  • Kurz- und Langwaffen der Firma Carl Walther Zella-Mehlis / Ulm (Donau)
  • Lang- und Kurzwaffen der Firma Mauser / Oberndorf
  • In deutschen Armeen und Polizeiformationen verwendete reglementierte Lang- und Kurzwaffen von 1871 bis 1945
  • Kurz- und Langwaffen der Firma Heckler & Koch
  • Willi Korth und die Produkte seines Schaffens

Gutachten zur Vorlage bei Beantragung einer Waffensammlung

Dipl.-Ing.(FH) Uwe Kotthaus erstellt Sachverständigengutachten zur Vorlage bei Behörden, Gerichten, Privatpersonen und Firmen und informiere über das Waffensammeln nach den Vorgaben des deutschen Waffengesetzes.